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InvFG 2011 § 101. Abwicklung eines Master-OGAW, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen

§ 101. Abwicklung eines Master-OGAW

(1) Wird ein Master-OGAW abgewickelt, so ist auch der Feeder-OGAW abzuwickeln, es sei denn, die FMA bewilligt:

1. Die Anlage von mindestens 85 vH des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder

2. die Änderung der Fondsbestimmungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen.

(2) Unbeschadet der §§ 60 bis 63 hat die Abwicklung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem all seine Anteilinhaber und die FMA als zuständige Behörde des Feeder-OGAW oder sofern der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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