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Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 4., BGBl. Nr. 141/1996, gültig von 28.03.1996 bis 31.12.2001

§ 4.

(1) In den sich aus den § 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Die in Schillingbeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.

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