§ 4.
(1) In den sich aus den § 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Die in Schillingbeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.
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