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Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 1., BGBl. Nr. 141/1996, gültig ab 28.03.1996

§ 1.

Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den § 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt.

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