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ImmoInvFG § 43a. Übergangsvorschriften, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 22.07.2013 bis 10.12.2021

§ 43a. Übergangsvorschriften

Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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