§ 42.
(1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie der §§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solcher gilt, ungeachtet der Rechtsform, jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien (§ 14 Kapitalmarktgesetz), die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.
(2) Soweit Gewinne aus inländischen Immobilienfonds zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würden, sind vergleichbare Gewinne ausländischer Immobilienfonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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