ImmoInvFG § 38., BGBl. I Nr. 69/2008, gültig von 08.05.2008 bis 31.08.2011

§ 38.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Immobilien-Kapitalanlagefonds”, “Kapitalanlagefonds für Immobilien”, “Immobilienfonds”, “Immobilieninvestmentfonds”, “Immobilieninvestmentanteilschein” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.

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