§ 38.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Immobilien-Kapitalanlagefonds”, “Kapitalanlagefonds für Immobilien”, “Immobilienfonds”, “Immobilieninvestmentfonds”, “Immobilieninvestmentanteilschein” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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