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ImmoInvFG § 33. Derivative Produkte, BGBl. I Nr. 80/2003, gültig von 01.09.2003 bis 02.08.2006

§ 33. Derivative Produkte

Für einen Immobilienfonds dürfen und zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind:

1. Devisenkurssicherungsgeschäfte:

a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;

c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

d) die für einen Immobilienfonds getätigten Geschäfte nach lit. a sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.

2. Devisenoptionsgeschäfte:

a) zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Immobilienfonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auch der Verkauf von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;

b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Abschluss der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von Optionsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.

3. Finanzterminkontrakte:

a) für einen Immobilienfonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden;

b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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