ImmoInvFG § 30. Risikomischung, BGBl. I Nr. 80/2003, gültig ab 01.09.2003

§ 30. Risikomischung

Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.

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