ImmoInvFG § 19. Veröffentlichungen, BGBl. I Nr. 69/2008, gültig von 08.05.2008 bis 14.08.2015

§ 19. Veröffentlichungen

Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG, mit Ausnahme der nach § 8 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.

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