§ 19. Veröffentlichungen
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 8, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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