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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 8. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln

§ 8. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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