Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 8. Einstellung und Ruhen der
Gewerbeausübung, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996
2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln
§ 8. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76868