Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 3., BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln

§ 3.

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

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