Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 25. Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 25. Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:


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Dauer des Pacht
Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

1. bis zu 6 Jahren 5 Prozent

2. bis zu 12 Jahren 4 Prozent

3. bis zu 24 Jahren 3 Prozent

4. über 24 Jahre 2 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.

(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen.

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