Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 23. Vermittlung der Untermiete an einzelnen
Wohnräumen, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996
4. ABSCHNITT Höchstbeträge
§ 23. Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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