Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 22. Vermittlung besonderer Abgeltungen, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 22. Vermittlung besonderer Abgeltungen

Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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