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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 2. Standesgemäßes Verhalten, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln

§ 2. Standesgemäßes Verhalten

Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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