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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 19. Vermittlung von Bestandverträgen, BGBl. Nr. 297/1996, gültig von 29.06.1996 bis 31.08.2010

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 19. Vermittlung von Bestandverträgen

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen.

(2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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