4. ABSCHNITT Höchstbeträge
§ 18. Vermittlung von Baurechten
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
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Dauer des Baurechtes | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in
Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes
entfallenden Bauzinses |
1. von 10 bis 30 Jahren 3 Prozent
2. über 30 Jahre 2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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