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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 18. Vermittlung von Baurechten, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 18. Vermittlung von Baurechten

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:


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Dauer des Baurechtes
Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses

1. von 10 bis 30 Jahren 3 Prozent

2. über 30 Jahre 2 Prozent

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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