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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 15., BGBl. Nr. 297/1996, gültig von 29.06.1996 bis 31.12.2001

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 15.

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und

Unternehmen

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder

2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder

3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder

4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder

5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück

darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:

1. bei einem Wert bis 500 000 S ......................... 4 Prozent

2. bei einem Wert von mehr als 500 000 S ................ 3 Prozent

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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