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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 11. Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

§ 11. Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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