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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 10. Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation, BGBl. Nr. 297/1996, gültig ab 29.06.1996

3. ABSCHNITT Geschäftsbedingungen

§ 10. Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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