§ 3.
Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem beschlossen werden. Für Zwecke der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung (mittels genauer Berechnung oder vereinfacht gemäß § 124b Z 279 lit. a erster Teilstrich EStG 1988) und deren Fortführung (§ 124b Z 279 lit. c EStG 1988) kann die Verordnung ebenfalls angewendet werden.
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