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IESG Artikel 3, gültig von 30.12.1992 bis 21.12.1995

Artikel 3

(Anm.: Zu den §§ 1, 12 und 13, BGBl. Nr. 324/1977)

(1) Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1996 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1996 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.

(2) Wird in der Zeit vom bis 31. Dezember 1995 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß § 13a Abs. 1 Z 5a BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13f Abs. 2 BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934 in der jeweils geltenden Fassung, nach dem stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese zur Auszahlung gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 AO nach dem stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(4) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird für die Beitragsperioden 1993 und 1994 mit 0,1 vH festgesetzt. Die Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren sowie die sonstigen Spesen, welche auf Grund von Krediten gemäß § 13 Abs. 3 IESG für den Zeitraum vom bis anfallen, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) durch den Bund umgehend zu ersetzen. Bei Kreditaufnahmen gemäß § 13 Abs. 3 IESG, welche in den Jahren 1993 und 1994 durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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