IESG § 6., gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999

§ 6.

(1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;

6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen. In ihm sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.

(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.

(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4 abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag des Masseverwalters verlängert werden, wenn die zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft sind oder sonst die Abgabe der Erklärung binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs (einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter.

(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.

(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

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