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IESG § 5., gültig von 01.01.2016 bis 24.05.2018

§ 5.

(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat.

(2) Die Geschäftsstellen werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist auf die Gewährleistung einer effizienten Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen.

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.

(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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