IESG § 4. Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022

§ 4. Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

 Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die Geschäftsstelle über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.

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