§ 3a.
Für laufendes Entgelt
(1) (Anm.: tritt am in Kraft)
bei Konkurseröffnung
(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
1. bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);
2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;
3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;
5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.
bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht
(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.
als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung
(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.
in den übrigen Fällen
(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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