§ 3.
Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
(1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2), die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. auf einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.
(2) Unbeschadet Abs. 1 gebührt Insolvenz-Ausfallgeld
1. für gesicherte Ansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt -, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1
a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt
wurde;
2. für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1;
3. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind bzw. festgestellt wurden.
(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß § 25 KO bzw. gemäß § 20b und § 20c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.
(3a) Wenn der Anspruchsberechtigte
1. einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,
2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991, in der geltenden Fassung leistet,
gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG gebührt.
(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Abs. 5, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet des § 13a Abs. 1 und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
(5) Besteht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 (Stichtag)
1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt;
unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;
3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
(6) Besteht am Stichtag (Abs. 5) Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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