§ 3.
Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
(1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2), die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. auf einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.
(2) Unbeschadet Abs. 1 gebührt Insolvenz-Ausfallgeld
1. für gesicherte Ansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt -, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1
a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt
wurde;
2. für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1;
3. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind bzw. festgestellt wurden.
(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß § 25 KO bzw. gemäß § 20b und § 20c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.
(3a) Wenn der Anspruchsberechtigte
1. einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,
2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991, in der geltenden Fassung leistet,
gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG gebührt.
(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Abs. 5, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet des § 13a Abs. 1 und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
(5) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt abweichend von der Regelung im Abs. 1 für Ansprüche ab dem im Abs. 4 zweiter Satz genannten Zeitpunkt (Stichtag) unbeschadet weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen. Besteht am Stichtag noch kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses nach § 2 Z 2 BPG, so gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BPG gleichfalls als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung von 24 Monatsbeträgen; diese Zahlung ist aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs. 3 Z 1 BPG) zum Stichtag zu ermitteln. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Insolvenz die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG oder die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 7 Abs. 6 BPG geltend macht. Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bleiben davon unberührt.
(6) Besteht am Stichtag (Abs. 5) Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses, der nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt unbeschadet weiterer Ansprüche eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen. Abs. 1 bis 3 bleiben davon unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76866