§ 13d.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § 1 Abs. 4a angeführten Ausmaß. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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