IESG § 13d., gültig von 11.07.2002 bis 31.12.2002

§ 13d.

Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz

(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.

(2) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.

(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(4) Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BMVG bis zum Ablauf des gemäß § 13a Abs. 3 jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.

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