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IESG § 13a. Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2009

§ 13a. Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;

2. die Erfüllung des Ausgleiches;

3. das Erlöschen oder die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;

4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 FBG wegen Vermögenslosigkeit;

6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;

7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;

8. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.

(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.

(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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