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IESG § 13., gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995

§ 13.

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

(1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds'' bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung vertreten. Überträgt der Bundesminister für soziale Verwaltung die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und ein Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Bilanz ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu veröffentlichen.

(3) Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.

(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung seiner Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 hiefür geeignete physische und juristische Personen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wobei der Fonds der Finanzprokuratur für ihre Vertretungsbemühungen jährlich im nachhinein eine Vergütung zu entrichten hat. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.

(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in jeweils geltender Fassung, sinngemäß anzuwenden sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen.

(6) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.

(7) Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:

1. vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 5;

2. vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 13 Abs. 2;

3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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