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IESG § 12., gültig von 01.05.1995 bis 30.12.1996

§ 12.

(1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,

2. Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,

3. Zinsen aus dem Geldverkehr,

4. Darlehensrückzahlungen und

5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in jeweils geltender Fassung.

Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 5

1. zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,

2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.

(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.

(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 5 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.

(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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