IEG Artikel 9, RGBl. Nr. 337/1914, gültig von 01.01.1915 bis 30.09.1997

Artikel 9

Artikel IX.

(1) Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.

(2) In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.

(3) Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der § 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.

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