Artikel 8
Übergangsbestimmungen.
Artikel VIII.
(1) Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
1. Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der § 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
2. über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
3. die Bestimmungen der § 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.
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