Artikel 11
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Artikel XI
(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.
(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
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