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IEG Artikel 10, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Artikel 10

Geschäftsverteilung in Konkurs-

und Ausgleichssachen

Artikel X

(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1. Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70

KO;

2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß

1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2. alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

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