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IEG § 7., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 31.05.2002 bis 30.05.2002

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 7.

Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren -

Insolvenzedikt

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt;

4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;

5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

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