IEG § 6., BGBl. I Nr. 199/2021, gültig von 01.10.1997 bis 07.07.2022

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 6.

(1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

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