Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den § 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76865