IEG § 17. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 21.05.2010

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 17. Übergangsbestimmungen

(1) Vor dem bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den § 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.

(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.

(3) § 14 ist auf vor dem eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.

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