Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den § 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 ist ab – mit Ausnahme der geänderten Behördenzuständigkeit – auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(3) § 14 ist auf vor dem eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.
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