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IEG § 16. Schlußbestimmung., BGBl. I Nr. 199/2021, gültig ab 11.12.2021

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 16. Schlußbestimmung.

(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.

(3) Die § 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit in Kraft.

(4) Die § 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(5) § 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem eröffnet wurden.

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