Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 16. Schlußbestimmung.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die § 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit in Kraft.
(4) Die § 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(5) § 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem eröffnet wurden.
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