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IEG § 15. Insolvenzverwalterliste, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 15. Insolvenzverwalterliste

(1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2. Ausbildung;

3. berufliche Laufbahn;

4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6. besondere Branchenkenntnisse;

7. Infrastruktur

a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,

c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e) EDV-Insolvenzprogramm,

f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;

8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);

9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10. bei juristischen Personen

a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.

(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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