Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 15. Insolvenzverwalterliste
(1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
2. Ausbildung;
3. berufliche Laufbahn;
4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
6. besondere Branchenkenntnisse;
7. Infrastruktur
a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,
b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
e) EDV-Insolvenzprogramm,
f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);
9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
10. bei juristischen Personen
a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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