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IEG § 14. Insolvenzdatei, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 14. Insolvenzdatei

(1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

1. der Aufhebung des Konkurses nach § 139, 166 oder 167 KO oder

2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder

3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder

4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder

5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder

6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.

(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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