IEG § 10. Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Artikel 12 Artikel XII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 10. Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen

(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;

2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß

1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2. alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

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