HVertrG 1993 § 25. Konkurrenzklausel, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993
Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 25. Konkurrenzklausel
Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76864