HVertrG 1993 § 5., BGBl. Nr. 88/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.12.2006

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

§ 5.

Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.

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