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HVertrG 1993 § 4. Vertragsurkunde, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

§ 4. Vertragsurkunde

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.

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